für die Zulagen gewährt werden, sind alle Personen, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
Ehepartner von Begünstigten, die selbst nicht zum geförderten Personenkreis gehören, haben auch einen Anspruch auf die Zulagen, wenn für sie ein eigener Altersvorsorgevertrag abgeschlossen wird.
Die nicht begünstigten Personen sind Selbständige, Freiwillig Rentenversicherte, Angestellte im öffentlichen Dienst, Beamte und Personen, die in einer berufsständischen Versorgung pflichtversichert sind.