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Riester-Rente Riester-Rente

FAQ - Fragen zur Riester Rente

FAQ - Fragen zur Riester Rente

  • Was sind die Ziele oder Kernelemente der Reform im Wesentlichen?
    1. Die Rentenversicherung soll, trotz einer immer älter werdenden Gesellschaft und trotz immer weniger Beitragszahlern, finanzierbar bleiben.
    2. Der Beitragssatz der Rentenversicherung soll bis zum Jahr 2020 unter 20% und bis zum Jahr 2030 unter 22% bleiben.
    3. Das Rentenniveau soll bis zum Jahr 2030 nicht unter 67% sinken (Eckrentner).
    4. Der ergänzende Aufbau eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens soll staatlich gefördert werden.

  • Welche Gesetze regeln diese Reform?
    Das ist das Altersvermögensgesetz (AVmG), welches im Bundesrat zustimmungspflichtig ist, und das Altersvermögenergänzungsgesetz (AVmEG), welches nicht zustimmungspflichtig ist.

  • Was ist im Wesentlichen in diesen Gesetzen geregelt?
    Im Altersvermögensgesetz (AVmG) ist u.a. der Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge, das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge, die Vermeidung der "Verschämten Armut" und die jährliche Information über den Stand der Rentenanwartschaften geregelt. Im Altersvermögenergänzungsgesetz (AVmEG) ist u.a. die veränderte Rentenanpassungsformel, die kindbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten bei der Rentenberechnung, die Reform des Hinterbliebenenrechts, das Rentensplitting unter Ehegatten und die Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn der Versicherungsbiographie geregelt.

  • Ist der Abschluß eines Vertrages "Pflicht"?
    Nein, der Abschluß ist freiwillig.

  • Wer erhält die staatliche Förderung?
    Alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Also Arbeiter, Angestellte, versicherungspflichtige Selbständige, Wehr- und Zivildienstleistende, Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte und geringfügig Beschäftigte, die auf die Sozialversicherungsfreiheit verzichtet haben.

  • Gibt es darüberhinaus Sondergruppen, die in den Genuß der Förderung kommen?
    Ja, und zwar Arbeitslose und Personen, die wegen Kindererziehung nicht berufstätig sind. Diese Sondergruppen müssen aber einen Anspruch (Anwartschaft) über früheren rentenversicherungspflichtigen Bruttoverdienst begründet haben.

  • Wer ist nicht begünstigt?
    Grundsätzlich nicht begünstigt sind Beamte, Angestellte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher Gesamtversorgung, Selbständige und freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung.

  • Werden die Verträge in der Sozial- oder Arbeitslosenhilfe angerechnet?
    Nein, eine solche Regelung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnt worden.

  • Wie werden die Kinder zugeordnet?
    Für kindergeldberechtigte Kinder kann über die Grundzulage hinaus eine Kinderzulage gewährt werden. Diese Zulagen müssen bei Eheleuten einem Vertrag zugewiesen werden. Hier kann auch eine Aufteilung der Kinderzulagen erfolgen, wobei eine Teilung eines Kindes (1/2 Zulage je Vertrag) nicht möglich ist.

  • Ist die Anzahl der Kinder und somit der Zulagen limitiert?
    Nein, theoretisch kann für eine beliebige Anzahl von Kindern Kinderzulage beantragt werden.

  • Wie ist die steuerliche Behandlung der "Riester-Rente" geplant?
    Ab dem Jahr 2002 soll gelten:
    1. Die geförderten Eigenbeiträge werden aus unversteuertem Einkommen des VN gezahlt.
    2. Die Erträge in der Aufschubzeit sind steuerfrei.
    3. Bei Rentenbezug sind die Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG voll steuerpflichtig.
    Damit hält auch in Deutschland die nachgelagerte Besteuerung Einzug. Bis dahin gilt die aktuelle steuerliche Regelung für Rentenversicherungen.

  • Werden nur Anlageformen gefördert, die für Frauen und Männer gleiche Tarife anbieten?
    Die Einführung von sogenannten Unisex-Tarifen in ein freiwilliges privates Vorsorgesystem ist wegen der unterschiedlichen Lebenserwartung von Männern und Frauen schwierig. Daher schreibt der Gesetzgeber die Einführung solcher Tarife nicht zwingend vor.

  • Ab wann dürfen Leistungen aus dem "Riester-Vertrag" bezogen werden?
    Die Leistungen dürfen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder dem Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erbracht werden. Vorzeitige Auszahlungen an den Vertragspartner sind nur durch eine Vertragsauflösung möglich. Die bis dahin gewährten Zulagen oder
    steuerlichen Vergünstigungen sind ggf. zurückzuzahlen (siehe auch "Rentenreform und tarifliche Umsetzung").

  • Was ist unter "Zertifizierung" zu verstehen?
    Hiermit ist eine Bescheinigung gemeint, die von einer Zertifizierungsbehörde (wahrscheinlich Referat im Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen) erstellt wird. Ziel ist es, für den Bürger leicht erkennbar zu machen, ob ein Produkt nach § 10a EStG förderfähig ist. Die Zertifizierung beschränkt sich allerdings auf die Prüfung, ob ein Produkt den steuerlichen Anforderungen entspricht. Entgegen einem möglichen ersten Eindruck ist damit jedoch keine Qualitätsprüfung oder die Vergabe eines "Gütesiegels" verbunden oder beabsichtigt.

  • Was bedeutet "Restverrentungspflicht"?
    Dies stellt eine Alternative bei Investmentfonds dar. Hier erfolgt eine planmäßige Auszahlung aus dem Fondsvermögen bis zum 85. Lebensjahr. Das Restkapital wird in eine Rentenversicherung investiert, die dann in den Folgejahren eine Rente zahlt.

  • Wie lange erhält man die Kinderzulage?
    Die Zulage für Kinder ist an die Kindergeldberechtigung geknüpft.

  • Wie erhält der VN die Zulagen?
    Der VN muß jährlich bei seinem Finanzamt einen Antrag auf Zulagengewährung stellen. Die Zulagen werden dann vom Finanzamt direkt auf den zertifizierten Altersvorsorgevertrag überwiesen.

  • Werden die Zulagen auch gezahlt, wenn der Sonderausgabenabzug für den VN günstiger ist?
    Ja, die Zulagen werden vom Finanzamt in jedem Fall auf den zertifizierten Vorsorgevertrag gezahlt. Allerdings erfolgt bei der Einkommensteuererklärung - falls die Günstigerprüfung ergibt, daß der Sonderausgabenabzug vorteilhafter wäre - eine Steuererstattung, die um die bereits gezahlten Zulagen gekürzt ist (Verrechnung der Zulagen mit der Steuererstattung).

  • Muß die Überprüfung, ob Sonderausgabenabzug günstiger ist als die Zulagenregelung, beim zuständigen Finanzamt beantragt werden?
    Nein, die sogenannte "Günstigerprüfung" ist eine Prüfung "von Amts wegen". Das heißt, sie wird automatisch vom Finanzamt durchgeführt und muß nicht beantragt werden.

  • Kann ich das Zusatzsparen als Freibetrag auf der Steuerkarte eintragen lassen?
    Nein, bis jetzt nicht.

  • Muß eine stattliche Förderung zurückgezahlt werden, wenn der VN vor Rentenbeginn stirbt?
    Ja, die Zulagen werden zurückerstattet.
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