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Riester-Rente Riester-Rente

Riester-Rente - Schwerpunkte

Riester-Rente - Schwerpunkte

Ziel der Rentenreform ist es, die Alterssicherung zukunftsfähig zu machen und auf die demografische Entwicklung vorzubereiten. Diese Aufgabenstellung bedeutet konkret: Die heutigen und künftigen Beitragszahler nicht zu überfordern und das Leistungsniveau auch für die künftigen Rentnerinnen und Rentner auf einem angemessenen Standard zu halten. Das berechtigte Vertrauen der Rentnerinnen und Rentner und der rentennahen Jahrgänge in ihre erworbenen Ansprüche muss geschützt werden.

 

1. Rückkehr zu den Grundsätzen der Nettoanpassung

Mit der Rückkehr zur Anpassung der Rente an die Lohnentwicklung wird sichergestellt, dass die Rentnerinnen und Rentner am Wachstum der Wirtschaft beteiligt werden. Die bisherige Nettoanpassungsformel wird so modifiziert, dass künftig neben der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer nur noch die Belastungsveränderungen auf die Rentenanpassung übertragen werden, die sich auf die Altersvorsorge beziehen. Dies sind neben Veränderungen des Beitragssatzes zur Rentenversicherung auch die Aufwendungen der Beitragszahler für ihre zusätzliche Altersvorsorge, ansteigend von 0,5 % des Bruttoverdienstes im Jahr 2001 bis 4 % im Jahr 2008.

2. Förderung der zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge

Die Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge wird im Einkommenssteuergesetz als kombinierte Zulagen-/Sonderausgabenregelung nach dem Vorbild der Kindergeldregelung geregelt.

Für die zugelassenen Anlageformen gilt:

- Gefördert werden Anlagen, die bis zum Beginn der Altersrente gebunden sind und bei denen für die spätere Leistung zumindest die eingezahlten nominalen Beiträge garantiert werden. Die geförderten Anlagen können weder verpfändet, beliehen noch anderweitig verwendet werden und sind vor Anrechnung in der Sozial- und Arbeitslosenhilfe geschützt. Die Auflösung des angesammelten Kapitals erfolgt durch eine lebenslange Leibrente oder durch einen Auszahlungsplan mit gleichbleibenden oder steigenden monatlichen Auszahlungen. Bei Auszahlungsplänen ist eine Restverrentungspflicht mit Reservierung eines Anteils von 10 % des Kapitals hierfür ab einem bestimmten Alter vorgesehen. Erfolgt die Kapitalauszahlung nicht im Rahmen der geförderten Altersvorsorgeprodukte (Rente oder Auszahlungsplan mit Restverrentung), so hat der Berechtigte die ihm gewährte Förderung zurückzuzahlen.

- Die Anlagen können in der betrieblichen und in der privaten Altersvorsorge erfolgen. Zugelassen sind neben privaten Rentenversicherungen auch Fonds- und Banksparpläne mit Auszahlungsplänen und wegen der Langlebigkeitschance mit einer anschließenden Rentenversicherung. In der betrieblichen Altersversorgung sind Beiträge und Zuwendungen an eine Direktversicherung und an eine Pensionskasse förderfähig. Die Berücksichtigung der beiden anderen Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, also Direktzusage und Unterstützungskasse, wird im Gesetzgebungsverfahren geprüft.

Für die Ausgestaltung der Förderung gelten folgende Festlegungen:

- Gefördert werden alle in der Rentenversicherung Versicherungspflichtigen, neben Arbeitern und Angestellten also auch Behinderte in Werkstätten, Versicherte während einer anzurechnenden Kindererziehungszeit (Dauer: 3 Jahre), Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende, geringfügig Beschäftigte, die auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben, und Bezieher von Lohnersatzleistungen einschließlich der Arbeitslosenhilfeberechtigten, deren Leistungen auf Grund der Anrechnung von Einkommen und Vermögen ruht, sowie Kraft Gesetz oder auf Antrag versicherungspflichtige Selbständige.

- Die Förderung besteht aus Zulagen oder - wenn günstiger - im Sonderausgabenabzug der Sparaufwendungen (Eigenleistung und Zulage).

- Ausgegangen wird von einem Förderziel von 4 % des rentenversicherungspflichtigen Einkommens. Dieser Prozentsatz soll im Jahr 2008 erreicht werden. Die Förderung beginnt bereits im Jahr 2001 mit 0,5 % und erhöht sich bis 2008 um jeweils 0,5 %. Bei der Beitragsbemessungsgrenze - es wird generell nur von dem für die alten Länder geltenden Wert ausgegangen - handelt sich um einen dynamischen Grenzbetrag, der jährlich entsprechend der Entgeltentwicklung des Vorvorjahres fortgeschrieben wird (für das Jahr 2000: 103.200 DM jährlich bzw. 8.600 DM monatlich).

- Beim Sonderausgabenabzug steht jedem Ehegatten die Förderung bis zu 4 % des Bruttoentgelts, höchstens 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, gesondert zu, wenn beide Ehegatten rentenversicherungspflichtig sind. Ist hingegen nur ein Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert, können für die Berechnung des Sonderausgabenabzugs Teile des Bruttoentgelts des einen Ehegatten auf den anderen Ehegatten übertragen werden. Durch eine solche Übertragung können sich rentenversicherungspflichtige Einnahmen bis zur doppelten Beitragsbemessungsgrenze im Rahmen der Berechnung des Sonderausgabenabzugs auswirken. Voraussetzung für diese Übertragung ist jedoch, dass für beide Ehegatten ein Altersvorsorgevertrag besteht.

- Unabhängig von der Höhe des Bruttoentgelts steht jedem Rentenversicherungspflichtigen grundsätzlich der Zulagenhöchstbetrag (Grundzulage 300 DM) zu. Die Höchstförderung hängt davon ab, dass der Berechtigte den Eigenbeitrag (Eigenleistung plus Zulage = 4% des Bruttolohns) erbringt. Damit es in besonderen Konstellationen nicht dazu kommen kann, dass überhaupt keine Eigenleistung erforderlich ist (z.B. Berechtigter mit vielen Kindern) ist eine Mindest-Eigenleistung in Höhe von 1 % des Gesamtbetrags der Einkünfte zu erbringen.

- Wird die maximale förderfähige Eigenleistung oder die Mindest-Eigenleistung unterschritten, wird die Zulage entsprechend gekürzt.

- Für die Zulagen werden als Höchstbeträge gewährt:

für Alleinstehende bis zu 300 DM/Jahr (Grundzulage)

für Verheiratete bis zu 600 DM/Jahr (Grundzulage)

je Kind (kindergeldberechtigt) bis zu 360 DM/Jahr (Kinderzulage).

3. Stärkung der Betrieblichen Altersversorgung

In das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) wird ein individueller Anspruch des Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung bis zu 4 % aufgenommen. Dieser Anspruch bietet eine Möglichkeit, über betriebliche oder tarifliche Initiativen die Basis der betrieblichen Altersversorgung zu verbreitern. Dies gilt insbesondere für kleinere Betriebe, die bisher noch nicht über eine betriebliche Altersversorgung verfügen.

- Zur Flankierung dieses Anspruchs auf Entgeltumwandlung wird u.a. die sofortige gesetzliche Unverfallbarkeit der Anwartschaften aus dieser Entgeltumwandlung eingeführt, d.h. ein Arbeitnehmer muss keine Frist mehr einhalten, bis er nach der Vereinbarung einer Gehaltsumwandlung auch bei einem Arbeitgeberwechsel seinen Anspruch aus der betrieblichen Altersversorgung behält.

- Darüber hinaus werden zur Erhöhung der Mobilität von Arbeitnehmern und insbesondere zum Abbau von Benachteiligungen von Frauen, die wegen Kindererziehung ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen, die allgemeinen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen ebenfalls verkürzt: Künftig werden Anwartschaften bereits unverfallbar, wenn die Zusage seit 5 Jahren besteht und der Arbeitnehmer frühestens im Alter von 30 Jahren aus dem Unternehmen ausscheidet (bisher 10 Jahre und Lebensalter 35).

- Diese arbeitsrechtlichen Verbesserungen werden steuerlich durch Rückstellungen und Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben flankiert.

4. Ausgleichsfaktor

Der Ausgleichsfaktor ist das Steuerungsinstrument, mit dem die Leistungsfähigkeit des umlagefinanzierten Rentensystems so justiert werden kann, dass bei einem Rentenniveau nicht unter 64 % der Beitragssatz von 22 % im Jahr 2030 nicht überschritten wird. Der Ausgleichsfaktor wird getrennt nach Rentenzugangsjahrgängen und stufenweise eingeführt. Er setzt beim Rentenzugangsjahrgang 2011 mit einer Wirkung von 0,3 % ein und hat damit keine Wirkung für den heutigen Rentenbestand und die Rentenzugangsjahrgänge vor dem Jahr 2011. Bis zum Jahr 2030 erhöht sich seine Wirkung für jeden Zugangsjahrgang um 0,3 %, so dass er für den Rentenzugang im Jahr 2030 eine Wirkung von 6 % erreicht.

Der Ausgleichsfaktor enthält eine soziale Ausgleichskomponente. Sie bewirkt, dass der Ausgleichsfaktor nur auf den Teil der Rente wirkt, dem vollwertige Beitragszeiten zugrunde liegen. Rententeile, die aus Zeiten resultieren, für die die Rentenversicherung einen sozialen Ausgleich erbringt, bleiben von der Wirkung des Ausgleichsfaktors unberührt - so z.B. zusätzliche Entgeltpunkte, die aus der Aufwertung von Pflichtbeitragszeiten während Kinderberücksichtigungszeiten entstehen, oder Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten wie Schulausbildung oder Zurechnungszeiten bei vorzeitiger Erwerbsminderung.

5. Begrenzung des Beitragssatzanstiegs und Sicherung des Rentenniveaus

Die Bundesregierung soll verpflichtet werden, den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn für den 15-jährigen Vorausberechnungszeitraum des Rentenversicherungsberichts absehbar ist, dass voraussichtlich eine nachhaltige und nicht nur zeitweilige Überschreitung des Beitragsatzes in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten von 20 Prozent bis zum Jahre 2020 und von 22 Prozent bis zum Jahre 2030 eintritt oder das Nettorentenniveau für einen Zugangsrentner unter 64% absinkt.

6. Reform des Hinterbliebenenrechts, Ausbau von kindbezogenen Leistungen zur Verbesserung der eigenständigen Alterssicherung der Frau und Rentensplitting für Ehegatten

  • Kindbezogene Höherbewertung von Beitragszeiten bei der Rentenberechnung

- Bei Erziehungspersonen, die während der ersten 10 Lebensjahre des Kindes erwerbstätig sind, werden die ab 1992 ( nach Auslaufen der Regelungen über die "Rente nach Mindesteinkommen") erzielten individuellen Entgelte um 50 % auf maximal 100 % des Durchschnittseinkommens aufgewertet, wenn 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten ( u.a. auch Kinderberücksichtigungszeiten) vorliegen. Damit werden auch Alleinerziehende begünstigt, für die bisher die Rente nach Mindesteinkommen wegen der Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung nicht anwendbar ist (die Obergrenze bei der Rente nach Mindesteinkommen in Höhe von 75 % des Durchschnittsverdienstes wird bei Vollzeiterwerbstätigkeit oftmals überschritten).

- Diese Regelung ist auch anwendbar für Erziehungspersonen, die wegen der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen 18. Lebensjahr nicht erwerbstätig sein können. (Präzisierung der Beschlüsse der Koalitionsfraktionen vom 4.7.2000)

- Die Neuregelungen gelten für alle Renten, die ab Inkrafttreten des Gesetzes (1. Januar 2002) beginnen.

 

  • Ausgleichsmaßnahme zur Höherbewertung von Beitragszeiten bei Erziehung mehrerer Kinder

Für Erziehungspersonen, die wegen gleichzeitiger Erziehung von zwei oder mehr Kindern nicht erwerbstätig sein können, wird als Ausgleichsmaßnahme nach Auslaufen der Kindererziehungszeit eine rentenrechtliche Gutschrift gewährt, die der höchstmöglichen Förderung bei der kindbezogenen Höherbewertung von Beitragszeiten für erwerbstätige Erziehungspersonen (also ein Drittel Entgeltpunkt pro Jahr) entspricht.

  • Hinterbliebenenrente mit Kinderkomponente

Für Hinterbliebenenfälle, die vor In-Kraft-Treten der Reform eingetreten sind, und für Ehepaare, bei denen der ältere Partner bei In-Kraft-Treten der Reform mindestens 40 Jahre alt ist, soll unverändert das geltende Hinterbliebenen-Rentenrecht mit beschränkter Anrechnung der Einkommensarten und dynamischem Freibetrag weitergelten.

Für alle anderen Hinterbliebenenfälle wird die Hinterbliebenenrente zielgenauer auf Personen ausgerichtet, die wegen der Erziehung der Kinder keiner durchgehenden Erwerbstätigkeit nachgegangen sind:

- Einführung eines Zuschlags in Höhe eines Entgeltpunktes für jedes von dem/der Hinterbliebenen erzogene Kind. Ein Entgeltpunkt entspricht dem aktuellen Rentenwert, der entsprechend den Rentenanpassungssätzen jährlich fortgeschrieben wird, derzeit wegen der unterschiedlichen Einkommensverhältnisse noch getrennt für alte und neue Länder. Daraus ergibt sich ab 1.7.2000 ein monatlicher Betrag von 48,58 DM in den alten Ländern und von 42,26 DM in den neuen Ländern; im Zuge der Einkommensangleichung wird sich der Wert für Ostdeutschland schrittweise an den in Westdeutschland angleichen. Der allgemeine Versorgungssatz bei der Witwen-/Witwerrenten wird künftig 55 % (bisher 60 %) der Rente des Verstorbenen betragen.

- Festschreibung des Freibetrags bei der Einkommensanrechnung auf der heutigen Höhe, zuzüglich eines Festbetrages für jedes Kind (für die alten Bundesländer ab 1.7.2000: rd. 1.283 DM monatlich, zuzüglich 272 DM für jedes Kind). Für die neuen Bundesländer bleibt es bei der bisherigen Dynamisierung, bis der Freibetrag der alten Länder erreicht ist; auf diesem Niveau erfolgt dann ebenfalls eine Festschreibung. Nach 10 Jahren soll eine Überprüfung der Freibetragsfestschreibung erfolgen.

- Bei der Einkommensanrechnung werden künftig aus Gründen der Gleichbehandlung sämtliche Einkommensarten (auch Vermögenseinkommen) mit Ausnahme der Leistungen aus der staatlich geförderten zusätzlichen Altersvorsorge angerechnet.

- Bei der Witwenrente für nicht erwerbsgeminderte Frauen, die keine Kinder erziehen und jünger als 45 Jahre sind (kleine Witwenrente), wird die Bezugsdauer auf 2 Jahre befristet.

  • Rentensplitting unter Ehegatten

Ehepaare können künftig durch eine übereinstimmende Erklärung ein Rentensplitting der gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung beantragen. Die Wirkung dieser partnerschaftlichen Teilung tritt regelmäßig bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten (nämlich bei der Gewährung einer Vollrente wegen Alters auch für den zweiten Ehegatten) ein, wird im Hinterbliebenenfall beibehalten und bleibt damit für den Fall einer Wiederverheiratung erhalten.

 

7. Schließung rentenrechtlicher Lücken zu Beginn der Versicherungsbiografie

Bessere rentenrechtliche Absicherung von jüngeren Versicherte bei Eintritt in das Erwerbsleben durch Maßnahmen zum Ausgleich von Lücken sowie zur Aufbesserung bereits anzurechnender Zeiten bei unsteten Erwerbsverläufen. Ziel ist es dabei, konkreten Defiziten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung durch zielgenaue Regelungen insbesondere bei Versicherten entgegen zu wirken, deren Einstieg ins Berufsleben - also die erstmalige Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung - sich ohne eigenes Verschulden verzögert oder bei denen unterdurchschnittliche Pflichtbeiträge in den ersten Jahren erhebliche Auswirkungen auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente haben.

8. Verhinderung verschämter Armut

Um älteren und aus medizinischen Gründen dauerhaft erwerbsgeminderten Menschen die Geltungmachung bestehender Sozialhilfeansprüche zu erleichtern wird im Rahmen einer Fortentwicklung des Sozialhilferechts auf den Rückgriff gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern und Eltern verzichtet, wenn diese Personen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen beanspruchen oder bereits erhalten. Um darüber hinaus für den genannten Personenkreis die Inanspruchnahme von Sozialhilfe zu erleichtern, werden u.a. die Serviceleistungen der Rentenversicherung (Information, Beratung, Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen) verbessert.

Diese Maßnahmen verbessern auch die Situation der von Geburt oder früher Jugend an Schwer- oder Schwerstbehinderten.

Der Bund gleicht diejenigen Mehrausgaben aus, die den Kommunen unmittelbar aufgrund dieser besonderen Regelungen im Bundessozialhilfegesetz entstehen.

9. Verbesserung des Auskunftsservice durch die Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherungsträger werden in Zukunft allen Versicherten jährlich Informationen über den Stand ihrer Rentenanwartschaften zusenden. Hierdurch wird den Versicherten die Möglichkeit gegeben, ihre jeweiligen Entscheidungen im Rahmen des Aufbaus der kapitalgedeckten Altersvorsorge zu überprüfen und gegebenenfalls besser auf das gewünschte Sicherungsniveau auszurichten.

 

10. Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Die bereits im RRG 99 enthaltene und bis Jahresende 2000 ausgesetzte Einführung einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente, die bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter 3 Stunden eine Vollrente und bei 3 Stunden bis unter 6 Stunden eine halbe Rente vorsieht, wird übernommen. Allerdings ohne die seinerzeit vorgesehenen sozialen Härten:

- Wegen der ungünstigen Arbeitsmarktsituation werden die arbeitsmarktbedingten Erwerbsminderungsrenten über das Jahr 2000 hinaus beibehalten (Versicherte, die noch mindestens 3, aber nicht mehr 6 Stunden täglich arbeiten können, das verbliebene Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit aber nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können, erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente).

- Die versicherungsmathematischen Abschläge bis 10,8 % werden beibehalten; die abschlagsbedingte Rentenminderung wird durch eine Verlängerung der Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr abgemildert.

- Versicherte, die bei Inkrafttreten der Reform bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, können weiterhin eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in Anspruch nehmen. Dabei wird der Berufsschutz in das neue System der zweistufigen Erwerbsminderungsrente eingebunden, mit der Folge, dass nicht - wie im geltenden Recht - eine 2/3-Rente, sondern nur 1/2-Rente zu zahlen ist (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit).

- Von der Erhöhung der Altersgrenze für Schwerbehinderte von 60 auf 63 Jahre sind alle Schwerbehinderten ausgenommen, die bei Verabschiedung der Reform bereits 50 Jahre alt und schwerbehindert sind; für diesen Personenkreis bleibt es weiterhin bei der Altersgrenze von 60 Jahren.

Dieser Teil des von den Koalitionsfraktionen am 4. Juli 2000 beschlossenen Reformkonzeptes ist im Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit enthalten, das separat verabschiedet werden soll, um am 1. Januar 2001 in Kraft treten zu können (an Stelle der bis zu diesem Datum ausgesetzten Neuregelung durch das RRG 1999).

11. Übertragung der Maßnahmen der Reform auf andere ganz oder teilweise öffentlich finanzierte Alterssicherungssysteme

  • Alterssicherung der Landwirte

Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehenen Reformmaßnahmen werden auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen; wegen des Teilsicherungscharakters der Alterssicherung der Landwirte werden allerdings zwei Reformmaßnahmen mit Modifikationen in dieses Sondersystem übernommen:

- Auf Grund des ohnehin niedrigeren Leistungsniveaus wird der Ausgleichsfaktor in der Alterssicherung der Landwirte nicht eingeführt. Stattdessen wird, um die Beitrags-/Leistungsäquivalenz zur gesetzlichen Rentenversicherung aufrecht zu erhalten und eine relative Besserstellung der Versicherten in der Alterssicherung der Landwirte zu vermeiden, der Einheitsbeitrag in der Alterssicherung der Landwirte parallel zum schrittweisen Einsetzen des Ausgleichsfaktors ab dem Jahr 2011 in Schritten von 0,3 % bis zum Jahr 2030 um insgesamt 6 % angehoben.

- Die für die gesetzliche Rentenversicherung vorgesehene erweiterte Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes wird auch auf die Alterssicherung der Landwirte übertragen. Weil sich aus dem Teilsicherungscharakter der Alterssicherung der Landwirte die Notwendigkeit ergänzender Alterseinkünfte ergibt, wird der - statische - Freibetrag allerdings gegenüber dem in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten geltenden Wert erhöht.

  • Beamtenversorgung

Die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung werden wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung übertragen. Auch dort ist eine Begrenzung des Kostenanstiegs erforderlich, um die Finanzierbarkeit künftig weiterhin sicherzustellen.

Die Regelungen werden in ein anschließendes Gesetzesvorhaben aufgenommen, wobei die Ergebnisse des Zweiten Versorgungsberichts der Bundesregierung Berücksichtigung finden sollen. Unabhängig davon werden die Vorschriften über Versorgungsabschläge zeitgleich und parallel mit den entsprechenden rentenrechtlichen Regelungen vorab angepasst.

12. Finanzielle Auswirkungen

Wirkung der Rentenreform auf Beitragssatz und Rentenniveau in v.H.
Entlastung (-) / Belastung (+)

  

2001

2002

2003

2004

2005

2010

2020

2030

1. Geltendes Recht (o. Demographiefaktor) n. Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Beitragssatz 

19,1

19,1

19,1

19,2

19,1

19,6

20,5

23,6

Rentenniveau 

68,5

69,1

69,5

69,9

67,7

69,1

68,8

69,3

2. Gesamtwirkung der Rentenreform

Beitragssatz 

19,1

19,0

18,8

18,9

18,8

18,7

19,7

21,9

Beitragssatzwirkung 

0,0

-0,1

-0,3

-0,3

-0,3

-0,9

-0,8

-1,7

Rentenniveau für den Zugang in bestimmten Jahren*

 

 

 

 

67,2

64,5

Rentenniveau Bestand und Zugänge bis 2011

69,1

69,5

69,4

70,2

68,4

68,9

69,3

68,6

*dieses Niveau gilt für das jeweilige Zugangsjahr und bleibt in Folge in dieser Größenordnung erhalten