des Altersvermögensaufbaus ist neu. Die Beiträge zu den geförderten Altersvorsorgeverträgen können bis zu einer Obergrenze als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Das bedeutet im Endeffekt, dass die Beiträge aus unversteuertem Einkommen erbracht werden; bei gewöhnlichen privaten Rentenversicherungen ist das gerade nicht der Fall.
Im Rentenbezug kehrt sich das Bild um: Die Leistungen aus den geförderten Verträgen sind dann in voller Höhe zu versteuern. Bei gewöhnlichen privaten Rentenversicherungen ist dagegen nur ein Teil der Renteneinkünfte steuerpflichtig (in der Regel rund 30%).
Bei der geförderten Altersvorsorge wird die Besteuerung also zeitlich nach hinten verschoben; man spricht daher von der nachgelagerten Besteuerung.