In welchem Umfang leistet der Versicherer für Sehhilfen?
Gem. § 4 (3) AVB, MB/KK94 müssen Hilfsmittel von niedergelassenen approbierten Ärzten verordnet werden. Sehhilfen, also Brillen und Kontaktlinsen, zählen zu den kleinen Hilfsmitteln. Die Leistungen und die Höhe der Kostenerstattung werden im Teil II und III der Bedingungen aufgeführt.
In der gesetzlichen Krankenversicherung werden für Brillengläser Festbeträge gezahlt. Erneuter Anspruch besteht nur, wenn sich die Sehschärfe um mind. 0,5 Dioptrien geändert hat. Keine Leistung für Brillengestelle.
Die Leistungen für die private Krankenversicherung sind in einzelne Bausteine aufgeteilt und variabel wählbar. Hier geht es zur
Leistungen Übersicht in der PKV.