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Private Krankenversicherung Private Krankenversicherung

Pflegeversicherung - Definition

Pflegeversicherung - Definition

Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Maßgeblich für die Höhe der Leistungen ist die ärztlich festgestellte Stufe der Pflegebedürftigkeit. Das Gesetz unterscheidet die drei folgenden Pflegestufen:

Pflegestufe I:

Erheblich pflegebedürftige Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens einmal täglich für wenigstens zwei Verrichtungen der Hilfe bedürfen.

Pflegestufe II:

Schwerpflegebedürftige Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen.

Pflegestufe III:

Schwerstpflegebedürftige Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen. In allen drei Pflegestufen muß zusätzlich mehrmals wöchentlich Unterstützung in der hauswirtschaftlichen Versorgung notwendig sein.

Die Leistungen für die private Krankenversicherung sind in einzelne Bausteine aufgeteilt und variabel wählbar. Hier geht es zur Leistungen Übersicht in der PKV.