Bei Rentenantragstellung seit dem 01.01.1994 gilt:
Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wird, wer seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung mindestens 90% der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in einer gesetzlichen Krankenversicherung Pflichtmitglied gewesen ist.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig versicherter Rentner geführt; in diesem Fall wird grundsätzlich das gesamte Einkommen bis zur jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze zur Berechnung herangezogen (§ 240 SGB V).
Dazu zählen:
Den Zuschuss zur Krankenversicherung der Rentner erhalten Sie auf die gesetzliche Altersrente. Privat Versicherte bekommen diesen Zuschuss natürlich auch. Übrigens bietet jede
private Krankenversicherung einen Standardtarif an. Dieser Tarif garantiert dem Rentner einen Beitrag, der den durchschnittlichen Höchstsatz eines Rentners in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigt.
Gerichte entscheiden gerade darüber ob freiwillig Versicherte Rentner schlechter gestellt werden dürfen als Pflichtmitglieder.