1. Reduzierung des Rentenartfaktors (§ 67 SGB VI)
Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, haben zwar weiterhin Anspruch auf eine Rente bei Berufsunfähigkeit, müssen aber eine Minderung dieser Rente in Kauf nehmen. Denn anstelle der bisherigen BU Rente in Höhe von 2/3 der Erwerbsunfähigkeitsrente erhalten sie ab sofort nur noch die halbe Erwerbsminderungsrente. Das entspricht einer Kürzung um 25%.
2. Reduzierung des Zugangsfaktors (§ 77 SGB VI)
für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, erfolgt ein Abschlag von 0,3%. Die Begrenzung des Abschlages ist auf 10,8% der Rente begrenzt.
Die Auswirkungen können Sie anhand unserer
Modellbeispiele ersehen.